Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Montagebedingungen (AGB)

der Schweiger Sport GmbH, Gruberstraße 4, 4641 Steinhaus.

Stand: 01.06.2026

1. Geltungsbereich

1.1. Für die zwischen der Schweiger Sport GmbH, Gruberstraße 4, 4641 Steinhaus, Österreich (in der Folge als „Lieferant“ bezeichnet) und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (in der Folge als „Kunde“ bezeichnet) abgeschlossenen Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte gelten, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, ausschließlich diese AGB.

1.2. Zusätzlich sind diese AGB im Internet auf der Homepage im Bereich „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ unter dem Link www.schweiger-sport.at/agb.pdf jederzeit frei abrufbar und können vom Kunden in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.

1.3. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte des Lieferanten mit demselben Kunden, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall auf diese hinweisen muss.

1.4. Entgegenstehende oder von den Bedingungen des Lieferanten abweichende Bestimmungen des Kunden werden nicht anerkannt; Einkaufsbedingungen des Kunden sowie Anmerkungen zu den AGB verpflichten den Lieferanten nicht, auch wenn der Lieferant diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.5. Abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB gelten ausschließlich dann, wenn – und insoweit nur für den betroffenen Einzelfall – sie vom Lieferanten als Zusatz zu diesen AGB schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Ergeben sich Lücken, so verpflichten sich die Vertragsteile, eine Regelung zu treffen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt; sollte eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen, gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.

1.7. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer iSd § 1 KSchG.

2. Angebot, Bestellung und Vertragsschluss

2.1. Angebote und Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind in allen Bestandteilen freibleibend und unverbindlich, wenn und insoweit sie nicht ausdrücklich als bindend für einen bestimmten Zeitraum angegeben werden. Kostenvoranschläge sind in jeder Hinsicht unverbindlich, sofern im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich schriftlich die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlages vom Lieferanten erklärt wird.

2.2. Soweit der Kunde eine Bestellung aufgibt, gilt dieses als bindendes Angebot des Kunden. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Durchführung der Lieferung an den Kunden annehmen. Ein Rücktritt des Kunden von einer Bestellung innerhalb dieser Frist kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten erfolgen. Der Lieferant behält sich auch dann, wenn von ihm ein Angebot gestellt wurde, die Ablehnung von Bestellungen ohne Angabe von Gründen vor.

2.3. Ein Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande, auch wenn die Bestellung gegenüber einem seiner Vertreter erfolgt ist.

2.4. Sämtliche Vereinbarungen sowie deren allfällige Änderungen und Ergänzungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen, wobei Erklärungen über Fax oder E-Mail dem Formerfordernis genügen. Das gilt auch für die Änderung dieses Formerfordernisses selbst. Mündliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten sämtliche Preise des Lieferanten in EURO exkl. USt ab Werk und sind sämtliche Zahlungen an den Lieferanten ausschließlich in EURO zu leisten.

3.2. Die Preise verstehen sich ohne Frachtkosten, Aus- und Einfuhrabgaben, Durchführungsgebühren, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren, Nebenabgaben und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nicht in den Preisen enthaltene Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Montage, werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet. Beton-, Stemm- und Maurerarbeiten sind nicht im Montagepreis enthalten.

3.3. Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind nicht im Preis enthalten.

3.4. Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung erfolgt der Versand unversichert, auf Rechnung und Risiko des Kunden. Auf schriftliche Anordnung des Kunden kann der Liefergegenstand vom Lieferanten gegen Transportschäden und -verluste versichert werden; sämtliche hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde. Mangels ausdrücklicher schriftlicher gegenteiliger Weisung des Kunden ist der Lieferant bei einem vereinbarungsgemäß durch den Lieferanten zu besorgenden Transport zur Eindeckung einer Transportversicherung auf Kosten des Kunden berechtigt, welche gesondert in Rechnung gestellt wird.

3.5. Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Irrtümer, die bereits im Angebot des Lieferanten sowie in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten waren, berechtigen den Lieferanten jederzeit nach dessen Wahl zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung der vereinbarten Preise.

3.6. Die Preise des Lieferanten sind nach den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung in Geltung stehenden Lohn- und Materialspesen, insb den vorliegenden Stahlpreisen erstellt; verändern sich diese oder sonstige erkennbar auf die Preise auswirkende wirtschaftliche Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Auftragsausführung, ist der Lieferant berechtigt, (i) eine Anpassung der vereinbarten Preise durchzuführen und Preiserhöhungen auf den Kunden zu überwälzen oder (ii) vom Vertrag zurückzutreten; dies auch dann, wenn die Preise als Festpreise vereinbart wurde.

3.7. Wird in Teilen geliefert, so ist der Lieferant zur Legung von Teilrechnungen berechtigt.

3.8. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Rechnungen des Lieferanten ab Lieferungsdatum, jedenfalls aber mit Zugang der Rechnung fällig und mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen netto ohne Abzug zahlbar. Die Fälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde Gelegenheit hatte, die Lieferung zu kontrollieren oder ob er Mängel und Schäden an der Lieferung geltend macht.

3.9. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen des Lieferanten ist nicht zulässig, es sei denn, die Forderungen des Kunden stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der gegenständlichen Verbindlichkeit des Kunden, es handelt sich um gerichtlich festgestellte oder vom Lieferanten schriftlich anerkannte Forderungen. Der Lieferant oder mit ihm verbundene Unternehmen können hingegen Forderungen im Wege der Aufrechnung geltend machen.

3.10. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung bezeichnete(n) Zahlstelle(n) erfolgen; Zahlungen an Vertreter oder Zusteller befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Eingangs der Zahlung auf dem Konto des Lieferanten.

3.11. Der Lieferant ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine abweichende Widmung der Zahlung durch den Kunden ist unwirksam.

3.12. Der Lieferant behält sich das Recht vor, vom Kunden – auch noch vor Durchführung der Lieferung – Akonto- bzw Vorauszahlungen sowie Sicherstellung der Zahlung zu verlangen. Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden oder werden dem Lieferanten solche bei Vertragsabschluss vorhandene Umstände erst später bekannt, so ist der Lieferant berechtigt, entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Ersatz der Aufwendungen

3.13. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant berechtigt, ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu verlangen, sowie sofort alle anderen, noch nicht fälligen Rechnungen fällig und vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen und andere dem Kunden bestätigte Aufträge umgehend zu stornieren; daneben ist der Lieferant berechtigt, die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren.

3.14. Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Zahlungsverzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig. Vereinbarte Liefertermine werden durch Zahlungsverzug des Kunden gegenstandslos. Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die Übergabe von Waren, gleich aus welchem Auftrag, an den Kunden bzw die weitere Fertigstellung der Waren von der Vorauszahlung oder bankmäßigen Sicherstellung des vereinbarten Preises abhängig zu machen oder gänzlich vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Kunde hinsichtlich des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Entgelts in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht).

4. Lieferung und Montage

4.1. Enthält die Auftragsbestätigung keine Angaben, so gilt ab Werk-Lieferung (ex works; entsprechend den Incoterms) als vereinbart. Auch wenn der Lieferant vertraglich die Zulieferung der Ware übernimmt, bleibt Erfüllungsort das Werk des Lieferanten oder das ausdrücklich in der Auftragsbestätigung benannte Auslieferungslager. Dem Lieferanten bleibt die Wahl der Versandart auch für den Fall überlassen, dass der Transport der Ware vereinbarungsgemäß durch den Kunden zu besorgen ist. Der Lieferant ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen; diese sind vom Kunden abzunehmen und zu bezahlen.

4.2. Der Lauf von Lieferfristen beginnt (i) mit Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Kunden oder (ii) bei Fehlen der Auftragsbestätigung mit der Meldung der Versandbereitschaft des Lieferanten beim Kunden. Wurde eine An- oder Vorauszahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang dieser An- oder Vorauszahlung beim Lieferanten.

4.3. Liefertermine und –fristen sowie Montagetermine und –fristen werden unter der Voraussetzung normaler Verhältnisse nach bestem Wissen vereinbart; sofern sie nicht ausdrücklich als fix bezeichnet und vereinbart sind, gelten diese immer nur als annähernd bemessene Liefer- bzw Montagezeit, wobei eine Über- oder Unterschreitung der Liefertermine und –fristen bzw Montagetermine und –fristen bis 10 Tage jedenfalls noch als rechtzeitig gilt. Die Einhaltung der Liefertermine und –fristen bzw Montagetermine und –fristen durch den Lieferanten ist von der Einhaltung der allenfalls vom Kunden vor Lieferung zu erfüllenden wie immer gearteten Pflichten und Bedingungen abhängig; andernfalls ist der Lieferant zu einer entsprechenden Verschiebung der Liefertermine und –fristen bzw Montagetermine und –fristen berechtigt, ohne dadurch in Verzug zu geraten. Wird vom Kunden eine technische, kaufmännische oder terminliche Änderung des Auftrages gewünscht, so ist der Lieferant zur einseitigen Bekanntgabe eines neuen Liefer-/Montagetermins bzw einer neuen Liefer-/Montagefrist berechtigt.

4.4. Durch Vorkommnisse wie insbesondere Feuer und Naturkatastrophen und/oder anderer Fälle höherer Gewalt, das Fehlen von Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streiks, Arbeitsbeschränkungen, Beschlagnahmen, Ausschuss wichtiger Arbeitsstücke usw. beim Lieferanten, Lieferverzug von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, vom Lieferanten nicht zu vertretende Unfälle, verzögerte Beförderung oder verspätete Anlieferung von Roh- und Bauteilen, nicht vorhergesehenen oder nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Grenzabfertigung und der Ein- oder Ausfuhrverzollung, wird die Liefer-/Montagefrist jeweils angemessen verlängert bzw der Liefer-/Montagetermin jeweils angemessen verschoben; dies gilt auch dann, wenn diese Vorkommnisse bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind. Der Lieferant wird den Kunden vom Eintritt eines derartigen Umstandes unverzüglich verständigen und einen neuen Liefer-/Montagetermin bzw eine neue Liefer-/Montagefrist bekanntgeben.

4.5. Den Lieferanten treffen in den in Punkt 4.4. genannten Fällen keine Verzugsfolgen; der Lieferant ist berechtigt, bei Vorliegen derartiger Umstände ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde daraus irgendwelche Ansprüche abzuleiten befugt ist; der Kunde ist in den oben genannten Fällen zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Ansprüchen welcher Art auch immer nicht berechtigt. Dauert einer der in Punkt 4.4. genannten Umstände länger als zwei Monate, so sind sowohl der Lieferant als auch der Kunde berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Vertrag aufzulösen; dieses Recht besitzt der Kunde nicht (mehr), (i) wenn er die Unterbrechung zu vertreten hat oder (ii) wenn der Lieferant den Kunden vom Wegfall des Hindernisses verständigt und die Lieferung bzw Montage innerhalb angemessener Frist angekündigt hat.

4.6. Wird ein vorgesehener Liefer-/Montagetermin bzw eine vorgesehene Liefer-/Montagefrist um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wenn die Lieferung bzw Montage auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht erfüllt wird, hat der Kunde das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung bzw Montage vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung bzw Montage besteht. Gibt der Kunde innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Kunde nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung bzw Montage oder zum Rücktritt berechtigt und kann auch keinen Schadenersatz statt der Leistung geltend machen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Lieferant die Nachfrist ohne sein Verschulden nicht einhalten kann, insbesondere im Falle einer nicht rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung des Kunden.

4.7. Erwächst dem Kunden aus einem vom Lieferanten krass grob fahrlässig verschuldeten Liefer- bzw Montageverzug nachweislich ein Schaden, so besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens in Höhe von höchstens 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge des Leistungsverzuges vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benützt werden kann. Weitergehende Ansprüche aufgrund eines Liefer- bzw Montageverzugs sind ausgeschlossen.

4.8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum bestätigten Liefertermin bzw innerhalb der bestätigten Lieferfrist abzunehmen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen vertragswidriger Lieferung oder der Umstand, dass der Kunde nicht in der Lage war, die Lieferung zu prüfen, berechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben. Bei Abrufaufträgen verpflichtet sich der Kunde, die Ware spätestens 14 Tage nach Fertigstellung zu übernehmen. Der Lieferant hat seine Verpflichtung erfüllt, wenn der Liefergegenstand zur Verfügung des Kunden steht, dh die Lieferbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird.

4.9. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug (insbesondere wegen Nichtübernahme nach Meldung der Versandbereitschaft des Lieferanten), so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder (i) beim Lieferanten oder bei einem Dritten eingelagert oder (ii) an den Kunden versendet. Erfolgt die Einlagerung iSd lit (i) beim Lieferanten, so ist dieser berechtigt, vom Kunden eine Gebühr zu verlangen, die jener eines öffentlichen Lagerhauses entspricht; eine Haftung des Lieferanten für die Verschlechterung oder den Untergang der bei ihm gelagerten Ware trifft den Lieferanten nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit. Im Falle des lit (ii) ist der Lieferant berechtigt, selbst den Transport der Ware unter Einschluss einer Transportversicherung auf Kosten des Kunden an dessen Wohnsitz zu veranlassen, wobei dem Lieferanten die Wahl der Versandart (LKW, Bahn, Schiff, Flugzeug etc.) überlassen bleibt. Nimmt der Kunde die Ware ganz oder teilweise nicht ab bzw kommt dieser in Annahmeverzug, kann der Lieferant (i) nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder (ii) Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren.

4.10. Der Kunde ist zur Abnahme von Montageleistungen verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Arbeiten angezeigt worden ist. Ist zusätzlich ein Probebetrieb vereinbart, so hat die Abnahme nach erfolgreichem Probebetrieb zu erfolgen. Über die Abnahme erstellt der Lieferant ein Protokoll, das vom Kunden gegengezeichnet wird. Verzögert sich die Abnahme ohne ein Verschulden des Lieferanten, gilt sie 14 Tage nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme als erfolgt, sofern der Lieferant mit der Aufforderung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des Ausbleibens einer fristgerechten Abnahme hingewiesen hat. Hinsichtlich in sich abgeschlossener Teilleistungen kann der Lieferant eine gesonderte Teilabnahme verlangen. Hierfür gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.

4.11. Der Kunde ist verpflichtet, die Verpackung auf seine Kosten zu entsorgen.

4.12. Sofern es sich um einen Auftrag mit Auslandsberührung handelt, sind die Lieferkonditionen laut Incoterms in der jeweils gültigen Fassung auszulegen, es sei denn, dass sich aus dem gegenständlichen Vertrag oder den gegenständlichen AGB etwas anderes ergibt.

5. Gefahrübergang

5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über (i) zum Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft, sowie (ii) sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferanten verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, wie insbesondere die Versandkosten oder den Transport mit übernommen hat; dies gilt auch, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert; ebenso, falls der Versand ohne vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verschulden des Lieferanten unmöglich wird. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs jedenfalls auf den Kunden über. Die Vereinbarung von Lieferklauseln berührt den Gefahrenübergang nicht.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises und allfälliger Nebengebühren Eigentum des Lieferanten. Darüber hinaus behält sich der Lieferant bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an seinen Waren, auch wenn diese konkreten Waren bezahlt wurden, vor. Das Eigentum des Lieferanten bleibt auch dann bestehen, wenn der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen des Kunden oder eines Dritten verarbeitet oder sonst umgewandelt wird. Lediglich für den Fall, dass auch ein Zulieferer verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend gemacht hat, werden dem Lieferanten die betreffenden Lieferforderungen im Umfang seines Eigentumsanteils an den verkauften Waren abgetreten.

6.2. Bei Zahlungsverzug iSd Punkte 3.8.ff oder Zahlungseinstellung des Kunden, Einleitung von Insolvenzverfahren oder sonstiger Gefährdung der Befriedigung, ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware für jeden Dritten durch Beschilderung oder in sonstiger Weise als Eigentum des Lieferanten kenntlich zu machen. Unabhängig davon sind vom Lieferanten Bevollmächtigte jederzeit berechtigt, beim Kunden entsprechende Feststellungen zur Wahrung dessen Rechte vorzunehmen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu erhalten. Die Vorbehaltsware ist sodann fracht- und spesenfrei auf Verlangen des Lieferanten an diesen herauszugeben, wobei der Lieferant aufgrund einer hiermit unwiderruflich erteilten Einwilligung des Kunden zur Wegnahme befugt ist, wie der Lieferant in diesem Falle auch berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, nach seiner Wahl die Ware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Nettokaufpreis zu

verrechnen.

6.3. Der Kunde trägt die Gefahr für die vom Lieferanten gelieferte Ware; er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zu versichern. Der Kunde hat dem Lieferanten die Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, und den Versicherer davon zu verständigen; das Gleiche gilt, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass der Lieferant in einem solchen Falle nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden kann.

6.4. Der Kunde ist insbesondere bei Weiterverkauf verpflichtet, dem Lieferanten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und dem Lieferanten alle Ansprüche gegen Dritte, an die der Liefergegenstand weitergereicht wurde, auf seine Kosten abzutreten und den Zweitkäufer gleichzeitig mit der Weiterveräußerung von der Sicherungszession zu verständigen oder zumindest die Zession in seinen Geschäftsbüchern anzumerken.

6.5. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden an Dritte sind ausgeschlossen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Lieferanten hinzuweisen, das Eigentumsrecht des Lieferanten geltend zu machen und diesen unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden zu verständigen; diese Geltendmachung erfolgt jedenfalls auf Kosten des Kunden.

7. Gewährleistung

7.1. Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Lieferung der in der Auftragsbestätigung festgelegten Qualität entspricht. Sofern im Vertrag keine weitergehenden Ansprüche schriftlich vereinbart wurden, leistet der Lieferant nur dem Kunden, nicht aber Dritten gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen für Erzeugnisse des Lieferanten Gewähr für Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit entsprechend dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung der Erzeugnisse durch den Lieferanten.

7.2. Abweichungen in Maß, Gewicht oder Qualität sind im Rahmen der vereinbarten oder im Land des Lieferanten bestehenden Normen zulässig. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten gilt nur für Mängel, die trotz der Einhaltung der vorgesehenen Einbauvorschriften auftreten; sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Überbeanspruchung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht autorisierter Nutzung bzw Änderung der Ware, Einsatz von fachlich nicht ausgebildetem Personal und natürlichem Verschleiß beruhen; dies gilt auch dann, wenn die Einbau- und sonstigen Vorschriften der Zulieferanten nicht erfüllt werden.

7.3. Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und können nicht abgetreten werden.

7.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind; dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Eine Mängelbehebung führt nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beginnt – sofern keine Abnahme vereinbart wurde – mit Lieferung ab Werk bzw mit der Versendung, sofern diese durch den Lieferanten erfolgt.

7.5. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu rügen und deren Art und Umfang unverzüglich schriftlich dem Lieferanten mitzuteilen bzw noch vor Ort auf dem Liefer- oder Frachtschein detailliert zu vermerken und vom Lieferanten zur Bestätigung der Mängelrüge gegenzuzeichnen. Der Kunde hat dem Lieferanten offene Mängel binnen 24 Stunden nach Erhalt der Ware bzw geheime Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung detailliert schriftlich anzuzeigen und binnen 2 Wochen ab dem Tag der Anzeige nachzuweisen. Bei Versäumung der Rügefrist stehen keine Gewährleistungs-, Irrtums-, und Schadenersatzansprüche (einschließlich eines Schadenersatzanspruches für Mangelfolgeschäden) zu.

7.6. Ist eine rechtzeitige Mängelrüge erfolgt und die Vertragswidrigkeit der Ware vom Kunden bewiesen, so ist der Lieferant berechtigt, innerhalb angemessener Frist die Vertragswidrigkeit durch Ersatzlieferung (Austausch) zu beseitigen und kann der Kunde nur Austausch durch den Lieferanten verlangen. Wandlung kommt dann nicht in Betracht, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel im Sinne des Gesetzes handelt. Ist der Austausch unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so kann der Kunde Schadenersatz in Geld nur fordern, wenn den Lieferanten selbst Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter dieser Einschränkung zulässig. Andere Ansprüche – insbesondere Schadenersatzansprüche – des Kunden wegen Mängel sind ausgeschlossen.

7.7. Der Kunde ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Lieferanten berechtigt, Ware zurückzusenden; diese wird in allen Fällen mit höchstens 90% des effektiv bezahlten Entgelts gutgeschrieben. Die anfallenden Transportkosten sowie das Transportrisiko hat der Kunde zu tragen.

7.8. Der Kunde ist im Fall des Bestehens von Mängeln nicht zur gänzlichen oder teilweisen Zurückbehaltung des Kaufpreises berechtigt.

7.9. Regressansprüche sind ausgeschlossen.

8. Haftung

8.1. Der Lieferant hat dem Kunden Schadenersatz für andere Schäden als Schäden an der Person nur zu leisten, sofern dem Lieferanten aus den Umständen des Einzelfalles Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

8.2. Der Ersatz von Folgeschäden, von bloßen Vermögensschäden, von entgangenem Gewinn, von Zinsverlusten, von mittelbaren Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware, von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, für Schäden wegen Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall ist jedenfalls ausgeschlossen.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten zugunsten Dritter; dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter Empfänger der Leistung ist oder dass ein Dritter mit den Waren in Berührung kommt. Soweit der Lieferant oder die Erfüllungsgehilfen technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihnen geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt jedenfalls mit der Be- oder Verarbeitung der Lieferung oder deren Weiterverkauf

8.3. Der Schadenersatz darf den Betrag nicht übersteigen, den der Lieferant als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehen hätte können. Etwaige Haftungs- oder Regressansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Mangelfolgeschäden gegenüber dem Lieferanten sind darüber hinaus betraglich mit 50% des im Rahmen des jeweiligen Auftrages mit dem Lieferanten vereinbarten bzw geleisteten Entgelts, jedenfalls aber mit € 20.000,00 beschränkt und verjähren binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen.

8.4. Der Kunde übernimmt im Innenverhältnis das alleinige Risiko als Mithersteller nach dem Produkthaftungsgesetz; er stellt den Lieferanten von allen etwaigen Ansprüchen frei und wird gegebenenfalls Sicherheit leisten. Jeglicher Rückgriffsanspruch durch den Kunden ist ausgeschlossen. Ansonsten haftet der Lieferant bei Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, nur, soweit dies aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann.

8.5. Tragfähigkeitsangaben gelten nur bei Montage durch den Lieferanten oder bei einer Montage nach dessen Anleitung. Erfolgt eine Montage durch den Kunden abweichend von der Montageanleitung, übernimmt der Lieferant keine Gewähr für die vorgesehen Belastungen.

8.6. Für den Fall, als die hier vereinbarten Beschränkungen der Haftung des Lieferanten gänzlich oder teilweise rechtsunwirksam sein sollten, ist dessen Haftung jedenfalls nach Inhalt und Umfang in dem äußerst zulässigen Maß eingeschränkt.

9. Immaterialgüterrechte

9.1. Der Lieferant übernimmt keine Haftung, dass ihm aufgetragene Anfertigungen oder Entwicklungen einen Eingriff in Patent-, Marken-, Musterschutz-, Urheber- oder sonstige Rechte Dritter darstellen. Der Kunde ist daher verpflichtet, den Lieferanten im Fall der Erhebung derartiger Ansprüche von dritter Seite schad- und klaglos zu halten. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Bildmaterial, Muster, Betriebsanleitungen, Produktions-Know-how, Software und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten; sie dürfen nicht für einen anderen Zweck genutzt werden, als für den, für den sie geliefert wurden, und können vom Lieferanten jederzeit zurückgefordert werden. Jede Nachahmung, Nachbildung, Verwertung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Verbreitung der oben genannten Unterlagen sowie deren Mitteilung, Überlassung oder Zugänglichmachung an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Fehlt diese Zustimmung des Lieferanten und liegt auch nur eine der oben genannten Nutzungsarten vor, ist der Lieferant berechtigt, einen einmaligen Betrag von 25% der Planungs- bzw Herstellungskosten oder der Kostenvoranschlagssumme zu verlangen, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim verletzten Werk um ein Werk nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt oder nicht.

10. Datenschutz

10.1. Hinweise zum Datenschutz finden Sie in unserer separaten Datenschutzerklärung unter https://www.schweiger-sport.at/datenschutz/, welche nicht Vertragsbestandteil ist, sondern die Informations-Pflichten der DSGVO erfüllt.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

11.1. Auf alle Aufträge und Vertragsverhältnisse, ihre Einleitung, ihren Abschluss, ihre Durchführung, ihre Aufhebung und ihr Zustandekommen ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen anzuwenden; dies gilt auch und im Besonderen für die Frage der Gültigkeit, Anwendbarkeit und Auslegung dieser AGB.

11.2. Für den Fall von Streitigkeiten, welche sich aus diesen AGB oder einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergeben oder sich auf die Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit der AGB oder des Vertrages beziehen, einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der gegenständlichen AGB oder eines Vertrages mit dem Lieferanten vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wels. Unabhängig davon ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden vor dem nach dessen Sitz oder dessen Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.

11.3. Die Einschaltung eines nationalen oder internationalen Schiedsgerichts kann nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Lieferanten erfolgen.

11.4. Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – Steinhaus; dies gilt auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.